Entbürokratisierung - Grundsatzbeschluss zu Dachgauben und Dachflächenfenstern

Donnerstag, 06. Juni 2024

Im letzten Grundstücks- und Bauausschuss am 22.04.2024 gab es einen einstimmigen Grundsatzbeschluss zu Bauanträgen für Dachgauben und Dachflächenfenster. Er ermöglicht zügigere Entscheidungen und den Abbau bürokratischer Hürden – eine dauerhafte Entlastung sowohl für die Bürgerschaft als auch für die Verwaltung.

Es geht um Begriffe wie Firstlänge und Dachneigung – damit bekommt man dann zu tun, wenn man in seinem Wohnhaus bislang ungenutzte Flächen in den Dachgeschossen zu weiteren Wohnflächen umwandeln möchte. Im Zuge der bestehenden Wohnungsnot mehren sich die Anfragen hinsichtlich eines Einbaus von Dachflächenfenstern und Dachgauben, um für die neu geplanten Wohnflächen eine angemessene Belichtung und mehr Platz zu erreichen.

Die nachträgliche Errichtung von Dachgauben und der Einbau von Dachflächenfenstern wären nach der Bayerischen Bauordnung grundsätzlich verfahrensfrei, jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Diese liegen in der Realität jedoch so häufig nicht vor, dass eine immense Zahl von Befreiungsanträgen eingereicht werden musste und dadurch Handlungsbedarf entstanden war.

Welche Änderungen wurden nun im Grundsatzbeschluss vom 22.04.2024 beschlossen?

Für künftige Bebauungspläne gilt für die Errichtung von Dachgauben folgende grundsätzliche Regelung: „Die Breite der Dachgauben darf höchstens ein Drittel der Firstlänge des Haupthauses betragen. Die fertige Oberkante der Gaube muss mindestens 0,50 m unter dem First des Hauptdaches liegen. Bei einer Kombination von Gauben und Zwerchgiebel dürfen beide Belichtungsarten zusammen höchstens die Hälfte der Firstlänge einnehmen.“ Für alle bis zu diesen Maßen geplanten Dachgauben kann künftig eine Befreiung im Verwaltungsweg erteilt werden. Genauso werden auch für die bisher geltenden Werte von Dachneigungen Befreiungen in Aussicht gestellt. Zusätzlich zu der sehr vereinfachenden Grundregelung wird in Zukunft auch nicht mehr zwischen verschiedenen Gaubentypen – wie stehende Gaube oder Schleppgaube – unterschieden.

Für einen Einbau von Dachflächenfenstern galt bisher die Vorgabe, dass diese maximal 1 m2 Glaslichte haben dürfen – diese Vorgabe wird als nicht mehr zeitgemäß bewertet und entsprechend aufgehoben.

Was gilt aber künftig bezüglich der rechtskräftigen Bebauungspläne? Hier werden bei Aktualisierungen die Festsetzungen zu Dachgauben abgeändert bzw. die Festlegungen zu Dachflächenfenstern entfernt und bis dahin grundsätzlich Befreiungen auf dem Verwaltungsweg erteilt.

Alle Details zum Grundsatzbeschluss finden Sie im Bürgerinformationszentrum der Stadt unter diesem Link.

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