Durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (Bundesgesetzblatt I S. 965) in der jeweils gültigen Fassung, wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2016 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.
Gegenüber dem Kalenderjahr 2015 tritt für 2016 keine Änderung ein, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2016 verzichtet wird.
Die Grundsteuer 2016 wird zu den gleichen Vierteljahresbeträgen (§ 28 Grundsteuergesetz), wie im zuletzt ergangenen Grundabgabenbescheid festgesetzt und wird jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2016 in einem Betrag am 01.07.2016 fällig.
Sollte sich der Grundsteuerhebesatz ändern oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (z.B. Messbetrag), wird ein Änderungsbescheid erteilt.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Christoph Böck
Erster Bürgermeister