Naturschutz in der Europäischen Union: FFH-Monitoring (Flora-Fauna-Habitat)

Mittwoch, 10. Juni 2015

Hinter dem etwas sperrigen Namen FFH-Richtlinie, wobei FFH für Flora-Fauna-Habitat steht, verbirgt sich eine der zentralen Rechtsgrundlagen für den Naturschutz in der Europäischen Union. Ziel dieser Richtlinie ist es, den natürlichen Lebensraum für wildlebende Tiere und wildwachsende Pflanzen zu erhalten. Zu diesem Zweck soll nun im Zeitraum von Mai 2015 bis Oktober 2017 auf Probeflächen der Erhaltungszustand der jeweiligen Tier- und Pflanzenarten ermittelt werden.

Art. 11 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Erhaltungszustand der besonders schutzwürdigen Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten (nach Anhang I bzw. II und IV der FFH-RL) von gemeinschaftlichem Interesse zu überwachen (Monitoring). Gemäß Art. 17 der FFH-RL erstellen die Mitgliedstaaten alle sechs Jahre einen Bericht, der die wichtigsten Ergebnisse dieses Monitorings integriert. Die Europäische Kommission bewertet auf der Grundlage dieser Berichte die Fortschritte bei der Verwirklichung in der FFH-RL genannter Ziele.

Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, den Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten in Deutschland über ein Stichprobenverfahren zu ermitteln und zu dokumentieren. Im zurückliegenden Berichtszeitraum (2007-2012) wurden für die Arten der Anhänge II und IV sowie für die Lebensräume nach Anhang I der FFH-RL in ganz Bayern feste Stich-probenflächen eingerichtet, die jetzt im Rahmen dieses Vorhabens turnusmäßig wieder untersucht werden. Die Probeflächen können sowohl innerhalb als auch außerhalb von FFH-Gebieten liegen.

Im Gemeinde- bzw. Stadtgebiet befindet sich mindestens eine Probefläche einer oder mehrerer zu untersuchender Arten oder Lebensräume. Diese Probeflächen sollen im Auftrag des Bayerischen Landesamtes für Umwelt im Zeitraum Mai 2015 bis Oktober 2017 untersucht werden. Die Untersuchungen haben keinerlei Konsequenzen für die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten und führen auch nicht zu Beeinträchtigungen der Flurstücke.

Zuständig für Kartierungen von Lebensraumtypen und Arten des Offenlands ist das Bayerische Landesamt für Umwelt. Für Wald-Lebensraumtypen und manche Arten ist die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft zuständig.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen Ihre untere Naturschutzbehörde beim zuständigen Landratsamt bzw. bei der kreisfreien Stadt zur Verfügung.

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