Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 137 b „Sondergebiet kirchliche Nutzung, nördlich der Straße am Weiher, Ecke Furtweg“ gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch

Dienstag, 02. Juni 2015

Der Grundstücks- und Bauausschuss der  Stadt Unterschleißheim hat in seiner Sitzung am 04.05.2015 die Stellungnahmen und Anregungen aus der vorangegangenen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 137 b beschlussmäßig behandelt. Die Gebietskategorie wird von „Gewerbegebiet“ in „Sondergebiet für kirchliche Zwecke“ geändert. Der BP Nr. 137 b soll weiterhin die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Container-Provisoriums für den örtlichen Moschee-Verein schaffen.
Das Aufstellungsverfahren wird künftig nicht mehr gem. § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung sondern als reguläres Verfahren gem. § 3 Abs. 2 BauGB fortgeführt.
Aus diesem Grund wurde ein Umweltbericht und eine naturschutzrechtliche Ausgleichsflächenberechnung erstellt.
Der Umweltbericht enthält Abwägungen zu den Schutzgütern Mensch, Flora, Fauna, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaftsbild, Kultur u. sonstige Sachgüter und Wechselwirkungen. 
Aus dem Vorverfahren liegen folgende umweltrelevanten Stellungnahmen vor:
- LRA München/Grünordnung (Stellungnahme zum Baumbestand, Einfriedungen, Baumschutzverordnung)
- Wasserwirtschaftsamt München (Hinweise zum Grundwasser und zur Lage am Fließgewässer)

Der Bebauungsplan Nr. 137 b in der Fassung vom 04.05.2015  liegt einschließlich Begründung und Umweltbericht zur Einsichtnahme in der Zeit

vom 08.06.2015    bis 09.07.2015
im Rathaus Unterschleißheim -Geschäftsbereich Planen-Bauen-Umwelt- (III. OG)
Rathausplatz 1, 85716 Unterschleißheim, während der allgemeinen Öffnungszeiten aus.
Während dieser Zeit können Stellungnahmen zur dargelegten Planung schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Hingewiesen wird darauf, dass ein Antrag gem. § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrolle)  unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Ein Mitarbeiter des Bauamtes wird für Auskünfte und Erläuterungen zur Verfügung stehen.

Plan

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