Die Regierung von Oberbayern erließ mit Schreiben vom 08.05.2012 - Az.: 34.1-4621-M-29-2312 folgenden Bescheid: Die mit Beschluss des Stadtrates vom 08.03.2012 festgestellte 32. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 141 "Wohngebiet zwischen Sportpark und Neufahrner Straße" der Stadt Unterschleißheim wird nach § 6 Baugesetzbuch in der Plan- und Begründungsfassung vom 13.02.2012 genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung ist gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch ortsüblich bekanntzumachen. Die Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung und Behebung von Fehlern richtet sich nach § 214 und § 215 Baugesetzbuch. Mit der Bekanntmachung wird die o.g. Flächennutzungsplanänderung rechtswirksam. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften und
2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung über
die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus Unterschleißheim, Geschäftsbereich 50, zu den üblichen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.