Öffentliche Grundsteuerfestsetzung

Montag, 25. Februar 2008

Durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (Bundesgesetzblatt I S. 965) in der jeweils gültigen Fassung wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2008 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Ge-genüber dem Kalenderjahr 2007 tritt für 2008 keine Änderung ein, so dass auf die Ertei-lung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2008 verzichtet wird.
Die Grundsteuer 2008 wird zu den gleichen Vierteljahresbeträgen (§ 28 Grundsteuerge-setz), wie im zuletzt ergangenen Grundabgabenbescheid festgesetzt und wird jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2008 in einem Betrag am 01.07.2008 fällig.
Sollte sich der Grundsteuerhebesatz ändern oder ändern sich die Besteuerungsgrundla-gen (z.B. Messbetrag), wird ein Änderungsbescheid erteilt.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Hinweis: Die öffentliche Bekanntmachung ist bereits durch Aushang vom 07.02.08 an den Gemeindetafeln bewirkt worden.

Rechtsbehelfsbelehrung
 
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der wirksamen Bekanntmachung zu laufen beginnt, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei Stadt Unterschleiß-heim, Rathausplatz 1, 85716 Unterschleißheim.
Sollte über den Widerspruch in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayer. Verwaltungsgericht München, Bayerstr. 30, 80335 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerich-tes erhoben werden.
Die Klage kann nicht vor Ablauf von 3 Monaten seit der Einlegung des Widerspruches erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, die beklagte Behörde Stadt Unterschleißheim und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Be-gründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden.
Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
Die Klage ist beim Bayer. Verwaltungsgericht, Bayerstr. 30, 80335 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erhe-ben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (die Stadt Unterschleißheim) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthal-ten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichts-ordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich der Realsteuern ein fakultati-ves Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Wi-derspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Für mehrere gemeinsame Ad-ressaten eines Bescheids setzt die unmittelbare Klageerhebung die Zustimmung aller Betroffenen voraus.
Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrecht ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsge-richten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

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