Fahrradfahren ist gesund, Fahrradfahren ist billig und für Strecken in einem Umkreis von 5 Kilometern immer noch das schnellste Verkehrsmittel. Neben dem Fußgänger ist aber der Fahrradfahrer der Verkehrsteilnehmer, der am schlechtesten bei Unfällen geschützt ist. Und wer dazu auch noch die notwendigsten Sicherheitsregeln missachtet, der gefährdet sich und andere. Für kaum einen anderen Verkehrsteilnehmer ist es so wichtig, frühzeitig von anderen gesehen zu werden. Besonders in der Dämmerung neigen viele Fahrradfahrer dazu, ohne Licht zu fahren. Aber ohne Beleuchtung darf man kein Fahrrad im Straßenverkehr führen. Ein Radfahrer haftet zu 100 Prozent, wenn er bei Dunkelheit mit 20 bis 25 Stundenkilometern auf einem unbeleuchteten Fuß- und Radweg fährt und seine Fahrradlampe nur eine Strecke von 4 Metern ausleuchtet. Die Pflicht zum "Fahren auf Sicht" ist nicht nur auf Kraftfahrzeuge beschränkt, sondern gilt für alle Fahrzeuge, das heißt, auch für Fahrräder. Berücksichtigt man die regelmäßig unzureichende Leuchtkraft von Fahrradlampen, bedeutet dies, dass auf unbeleuchteten Strecken nur sehr langsam gefahren werden darf. Steht daher zum Beispiel eine schuldhaft überhöhte Geschwindigkeit des Radfahrers fest, so muss dieser ein unfallursächliches Mitverschulden des Fußgängers beweisen. Wir möchten Sie daher darauf hinweisen, dass ein großflächiger Reflektor und Schlussleuchte hinten, ein weißer Frontreflektor und Scheinwerfer vorne, zwei nach vorne und hinten gerichtete gelbe Reflektoren an den Pedalen und gelbe Reflektoren an den Speichen zur Pflichtausstattung eines Fahrrades gehören. Bitte sorgen Sie auch dafür, dass das Fahrrad gerade von Kindern und Jugendlichen diesen Forderungen entspricht.
Sehen und Gesehen werden
Dienstag, 17. Januar 2006