Bekanntmachung Vollzug der Wassergesetze und des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes | Entnahme von Grundwasser

Donnerstag, 14. September 2023

Vollzug der Wassergesetze und des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes;

Entnahme von Grundwasser aus den Flachbrunnen IV bis VI und den Tiefbrunnen VII bis XII auf den Grundstücken Fl.Nrn. 430 und 437, Gemarkung und Gemeinde Oberschleißheim, sowie Fl.Nrn. 1099/1 und 1100/1, Gemarkung und Stadt Unterschleißheim, für die öffentliche Wasserversorgung in Ober- und Unterschleißheim

  1. BEKANNTMACHUNG nach Art. 69 Satz 2 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 5 BayVwVfG

Der Zweckverband zur Wasserförderung Ober- und Unterschleißheim hat beim Landratsamt München eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser aus den Brunnen IV bis XII im Erschließungsgebiet Berglwald für die öffentliche Wasserversorgung in Ober- und Unterschleißheim beantragt.

Die Pläne und Beilagen, aus denen sich der Umfang des Vorhabens ergibt, liegen in der Zeit

vom 25. September bis einschließlich 25. Oktober 2023

während der Dienststunden in der Stadtverwaltung der Stadt Unterschleißheim, Rathaus Unterschleißheim, Zimmer 219, Rathausplatz 1, 85778 Unterschleißheim zur Einsichtnahme aus. Telefonische Terminvereinbarungen sind unter 089/31009-314 möglich.

Sie können auch auf der Internetseite http://www.landkreis-muenchen.de/themen/umwelt/wasser/bekanntmachung-wasserrechtlicher-verfahren/ abgerufen werden. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.

Jeder, dessen Belange durch die Entnahme von Grundwasser berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, d. h.

bis zum 8. November 2023

Einwendungen gegen die Erteilung der gehobenen Erlaubnis schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung oder beim Landratsamt München, Fachbereich 4.4.2, Frankenthaler Str. 5 - 9, 81539 München, Zimmer F 2.32, jeweils während der Dienststunden erheben.

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können innerhalb der o. g. Frist Stellungnahmen zum Antrag abgeben.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonde­ren privatrechtlichen Titeln beruhen.

Ort und Zeitpunkt des nach Art. 69 Satz 2 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 6 BayVwVfG vorgeschriebenen Erörterungstermins werden rechtzeitig, mindestens aber eine Woche vorher, ortsüblich bekannt gemacht.

Jeder, der von dem Vorhaben betroffen ist, Personen, die rechtzeitig Einwendungen erho­ben haben, oder Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG, die rechtzeitig Stellungnahmen abgegeben haben, können an diesem Erörterungstermin teilnehmen. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn verhandelt werden.

Die mündliche Verhandlung ist nichtöffentlich.

Sind mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen, können diese durch öffentliche Bekanntmachung wie folgt ersetzt werden:

  • Personen, die Einwendungen erhoben haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden und
  • die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

 

Unterschleißheim, 28.08.2023

Stadt Unterschleißheim

 

 

Tino Schlagintweit

Zweiter Bürgermeister

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