Bekanntmachung

Montag, 27. Juni 2005

über den Satzungsbeschluss und die Inkraftsetzung des Bebauungsplanes Nr.52b "westlich der Ingolstädter Straße/nördlich der Carl-von-Linde-Strasse" der Stadt Unterschleißheim

Der Bebauungsplan Nr. 52 b in der Fassung vom 24.03.2005 wurde vom Grundstücks- und Bauausschuss der Stadt Unterschleißheim am 13.06.2005 als Satzung beschlossen.

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung am 30.06.2005 gem. § 10 Abs.3 Baugesetzbuch in Kraft.

Der Bebauungsplan Nr. 52 b in der rechtsverbindlichen Planfassung liegt einschließlich Begründung ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus Unterschleißheim, Geschäftsbereich Planen-Bauen-Umwelt, während der allgemeinen Dienststunden künftig zu jedermanns Einsicht aus. Über den Inhalt des Bebauungsplanes wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Hinweise:

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des BauGB beim Zustandekommen dieser Bebauungsplansatzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb von 2 Jahren seit Inkrafttreten der Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist (§ 215 BauGB, Fassung vom 23.09.2004). Ebenso ist ein etwaiger Mangel an der Abwägung entsprechend § 214 Abs.3 BauGB unbeachtlich, wenn er nicht innerhalb von 2 Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

Entschädigungsberechtigte können Entschädigung verlangen, wenn Vermögensnachteile eingetreten sind, wie sie in den §§ 39 bis 44 des BauGB bezeichnet sind. Entschädigungsberechtigte können die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass sie die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem solche Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Unterschleißheim, den 22.06.2005

Zeitler
Erster Bürgermeister

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